Category Image
Gesetze

GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Sonstige
Navigation
Navigation

GG – Grundgesetz



Artikel 143a GG

(1)1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. 2 Artikel 87e Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. 3 Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.

(3)1 Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. 12. 1995 Sache des Bundes. 2 Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. 3 Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.