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GmbHG – GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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§ 56 GmbHG, Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen

(1)1 Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden. 2 Die Festsetzung ist in die in § 55 Absatz 1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen.

(2) Die §§ 9 und § 19 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 finden entsprechende Anwendung.


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