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GmbHG – GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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§ 56a GmbHG, Leistungen auf das neue Stammkapital

Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 19 Absatz 5 entsprechende Anwendung.


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