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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 182 GWB, Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer

(1)1 Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. 2 Das VwKostG vom 23. 6. 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. 8. 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2)1 Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 EUR; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf 1/10 ermäßigt werden. 2 Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 EUR nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 EUR erhöht werden.

(3)1 Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. 2 Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. 4 Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. 5 Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. 6 Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4)1 Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. 2 Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. 3 Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. 4 § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 VwVfG und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. 5 Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.


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