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HHG – Häftlingshilfegesetz

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
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HHG – Häftlingshilfegesetz



§ 5 HHG, Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene

1 Ist die geschädigte Person an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des SGB XIV. 2 Dies gilt nicht, soweit den Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen zustehen:

  • 1.Versorgung aufgrund des BVG,
  • 2.Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das BVG für entsprechend anwendbar erklärt,
  • 3.Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV oder
  • 4.Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des SGB XIV.
3 § 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 SGB XIV sind entsprechend anzuwenden.

§ 5 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).


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