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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 54 InsO, Kosten des Insolvenzverfahrens

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

  • 1.die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
  • 2.die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

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