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InsO – Insolvenzordnung



§ 71 InsO, Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

1 Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. 2 § 62 gilt entsprechend.


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