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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 86 InsO, Aufnahme bestimmter Passivprozesse

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:

  • 1.die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
  • 2.die abgesonderte Befriedigung oder
  • 3.eine Masseverbindlichkeit.

(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.


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