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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 31 KVLG 1989, Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach dem ALG, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden

  • 1.Beginn und Höhe der Rente,
  • 2.Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge,
  • 3.Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.

§ 31 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

Zu § 31 siehe Ziff. A.1.1.1.1..


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