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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 51 KVLG 1989, Verwendung und Verwaltung der Mittel

Überschrift geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).

(1)1 Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die §§ 260 bis § 263a SGB V entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel auf den 2fachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen.

Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn dadurch Beitragserhöhungen während des Haushaltsjahres vermieden werden.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).

(2)1 Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in der Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der mindestens der Hälfte und höchstens dem 2fachen des durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll) entspricht. 2 Bei der Berechnung des Rücklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen außer Ansatz.

Absatz 3 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).


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