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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - [SGB I]
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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 24 SGB I, Leistungen der Sozialen Entschädigung

§ 24 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

  • 1.Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,
  • 2.Krankenbehandlung,
  • 3.Leistungen zur Teilhabe,
  • 4.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
  • 5.Leistungen bei Blindheit,
  • 6.Entschädigungszahlungen,
  • 7.Berufsschadensausgleich,
  • 8.Besondere Leistungen im Einzelfall,
  • 9.Leistungen bei Überführung und Bestattung,
  • 10.Ausgleich in Härtefällen,
  • 11.Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie
  • 12.Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2)1 Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2 Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit.

Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).


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