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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 31 SGB I, Vorbehalt des Gesetzes

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.


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