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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 66 SGB XIV, Leistungen zur Sozialen Teilhabe

(1) Geschädigte, die aufgrund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 SGB IX gehören, erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe entsprechend Teil 2 Kapitel 6 des SGB IX.

(2)1 Abweichend von Absatz 1 werden Leistungen zur Mobilität nach § 83 SGB IX erbracht. 2 Sie umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.


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