Category Image
Gesetze

SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 145 SGB XIV, Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen

(1)1 Berechtigte nach § 142 Absatz 1 oder Absatz 2, die

  • 1.im Dezember 2023 befristete Geldleistungen oder befristete Sachleistungen nach dem BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, bezogen haben, und
  • 2.binnen 2 Wochen nach Ablauf der Befristung die Weiterbewilligung der Leistung nach dem BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung beantragen,
erhalten die bezogenen Leistungen nach dem BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, weiter bis längstens zum 31. 12. 2033. 2 Satz 1 findet auf Leistungen nach § 143 Absatz 2 und Absatz 3 keine Anwendung.

(2) Leistungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere folgende Leistungen nach dem BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung:

  • 1.die Hilfe zur Pflege nach § 26c,
  • 2.die Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d für Hinterbliebene,
  • 3.die Erziehungsbeihilfe nach § 27,
  • 4.die Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a für Hinterbliebene sowie
  • 5.die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3.

(3) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1. 1. 2024 beantragt wird, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem BVG und nach der KFürsV jeweils in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung mit der folgenden Maßgabe, dass:

  • 1.an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung des BVG die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 tritt,
  • 2.an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des 4-fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 tritt,
  • 3.an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des 8-fachen der Regelbedarfsstufe 1 tritt,
  • 4.an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der KFürsV in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung die Einkommensfreibeträge der Verordnung nach § 109 treten und
  • 5.bei der Ermittlung der Vermögensschonbeträge nach § 25f BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung anstelle des Betrages von
    • a)40 % des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 40-fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
    • b)35 % des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 35-fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
    • c)20 % des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 20-fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird und
    • d)2 % des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 2-fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Leistungen nach Kapitel 1 bis 4 und 6 bis 22 erbracht werden können und diese für die Berechtigten mindestens gleichwertig sind.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.