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SolzG 1995 – Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995)
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SolzG 1995 – Solidaritätszuschlaggesetz 1995



§ 2 SolzG 1995, Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind

  • 1.natürliche Personen, die nach § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind,
  • 2.natürliche Personen, die nach § 2 AStG erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,
  • 3.Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 KStG körperschaftsteuerpflichtig sind.

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