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SpruchG – Spruchverfahrensgesetz

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
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SpruchG – Spruchverfahrensgesetz



§ 8 SpruchG, Mündliche Verhandlung

(1)1 Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. 2 Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2)1 In den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. 2 Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. 3 In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und § 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Absatz 2 und 3 und § 283 ZPO gelten entsprechend.


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