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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 25 SVG, Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

1 Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 % der Mindestversorgung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden, wenn deren oder dessen Dienstverhältnis

  • 1.nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren endet wegen
    • a)Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
    • b)Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 SG aufgrund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens 4-jähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn oder
  • 2.wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde.
2 § 18 gilt entsprechend. 3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 4 Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 SGB VI erreicht hat.

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