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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 78 SVG, Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

1 Kommt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Absatz 2 SG in Verb. mit § 57 BBG und des § 51 SG einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung. 2 Das BMVg stellt ihren Verlust fest. 3 Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


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