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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 129 SVG, Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des VersRücklG und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

1 Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. 1. 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. 1. 2017 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 11. 1. 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 11. 1. 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.


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