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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 58 UmwG, Sachgründungsbericht

(1) In dem Sachgründungsbericht (§ 5 Absatz 4 GmbHG) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzulegen.

(2) Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.


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