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§ 73 UmwG, Anzuwendende Vorschriften

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, § 68 Absatz 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.

§ 73 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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