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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 172 UmwG, Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses

1 Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden oder neuen Rechtsträger wird die Körperschaft oder der Zusammenschluss von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. 2 § 418 BGB ist nicht anzuwenden.


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