Category Image
Gesetze

UmwG – Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Sonstige
Navigation
Navigation

UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 225 UmwG, Prüfung des Abfindungsangebots

1 Im Falle des § 217 Absatz 1 Satz 2 ist die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung nach § 208 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu prüfen. 2 Die Kosten trägt die Gesellschaft.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.