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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 294 UmwG, Inhalt des Formwechselbeschlusses

Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(1)1 Auf den Formwechselbeschluss sind auch § 218 Absatz 1 und § 263 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. 2 In dem Formwechselbeschluss kann bestimmt werden, dass Mitglieder, die dem formwechselnden Verein weniger als 3 Jahre vor der Beschlussfassung über den Formwechsel angehören, von der Beteiligung an der Aktiengesellschaft ausgeschlossen sind.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2)1 Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in der Höhe des Grundkapitals vergleichbarer Versicherungsunternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft festzusetzen. 2 Würde die Aufsichtsbehörde einer neu zu gründenden Versicherungs-Aktiengesellschaft die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur bei Festsetzung eines höheren Grundkapitals erteilen, so ist das Grundkapital auf diesen Betrag festzusetzen, soweit dies nach den Vermögensverhältnissen des formwechselnden Vereins möglich ist. 3 Ist eine solche Festsetzung nach den Vermögensverhältnissen des Vereins nicht möglich, so ist der Nennbetrag des Grundkapitals so zu bemessen, dass auf jedes Mitglied, das die Rechtsstellung eines Aktionärs erlangt, möglichst volle Aktien entfallen.

(3) Die Beteiligung der Mitglieder am Grundkapital der Aktiengesellschaft darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil erhalten sollen, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:

  • 1.die Höhe der Versicherungssumme;
  • 2.die Höhe der Beiträge;
  • 3.die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung;
  • 4.der in der Satzung bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses;
  • 5.ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Vermögens;
  • 6.die Dauer der Mitgliedschaft.

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