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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 298 UmwG, Wirkungen des Formwechsels

1 Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. 2 § 266 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


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