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§ 321 UmwG, Spaltungsfähige Gesellschaften

1 An einer grenzüberschreitenden Spaltung können als übertragende oder neue Gesellschaften Kapitalgesellschaften nach Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 beteiligt sein, wenn sie

  • 1.nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und
  • 2.ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
2 § 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.

§ 321 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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