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§ 325 UmwG, Spaltungsprüfung

1 Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis § 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. 2 Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.

§ 325 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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