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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 63 VwGO

Beteiligte am Verfahren sind

  • 1.der Kläger,
  • 2.der Beklagte,
  • 3.der Beigeladene (§ 65),
  • 4.der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

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