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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 83 VwGO

1 Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis § 17b GVG entsprechend. 2 Beschlüsse entsprechend § 17a Absatz 2 und 3 GVG sind unanfechtbar.


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