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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 142 VwGO

(1)1 Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2 Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Absatz 2.

(2)1 Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Absatz 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. 2 Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.


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