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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 2 VwVfG, Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  • 1.Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der AO,
  • 2.die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Absatz 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  • 3.Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
  • 4.Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
  • 5.das Recht des Lastenausgleichs,
  • 6.das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

  • 1.der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
  • 2.der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis § 13, § 20 bis § 27, § 29 bis § 38, § 40 bis § 52, § 79, § 80 und § 96;
  • 3.der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

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