Category Image
Gesetze

VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 57 VwVfG, Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.