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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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§ 88 VwVfG, Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis § 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.


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