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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 100 VwVfG, Landesgesetzliche Regelungen

Die Länder können durch Gesetz

  • 1.eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
  • 2.bestimmen, dass für Planfeststellungen, die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Absatz 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.

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