Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (Abgrenzungsverordnung - AbgrV)
(1) Die nähere Abgrenzung der nach § 17 Absatz 4 Nummer 1 KHG im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten richtet sich nach dieser Verordnung.
1.die Krankenhäuser, auf die das KHG nach seinem § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 keine Anwendung findet,
2.die Krankenhäuser, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden, es sei denn, dass diese Krankenhäuser aufgrund Landesrechts nach § 5 Absatz 2 KHG gefördert werden.
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