Category Image
Gesetze

WpHG – Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
Sonstige
Navigation
Navigation

WpHG – Wertpapierhandelsgesetz



§ 139 WpHG, Übergangsvorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

(1)§ 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 20. 7. 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem WpPG in der bis zum 20. 7. 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.

(2) Hat ein Kreditinstitut vor dem 21. 7. 2019 Schuldtitel begeben, bei denen es nach dem WpPG in der bis zum 20. 7. 2019 geltenden Fassung nicht zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet war, findet insoweit § 118 Absatz 2 in der bis zum 20. 7. 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.