Category Image
Gesetze

ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZDG – Zivildienstgesetz



§ 79 ZDG, Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

  • 1.§ 4 Absatz 1 Nummer 7 WPflG gilt entsprechend.
  • 2.§ 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.
  • 3.Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Anerkennungsantrag entschieden ist.
  • 4.Zurückstellungen nach § 11 Absatz 2, 4, 5 und 6 aus der Zeit vor Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Absatz 1 und 2, § 14b Absatz 1 und § 14c Absatz 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. Zurückstellungen nach § 11 Absatz 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen nach § 11 Absatz 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
  • 5.In den Fällen des § 19 Absatz 4 bedarf es der Anhörung nicht.
  • 6.1 § 15a Absatz 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen 4 Wochen nach Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. 2 § 15a Absatz 2 findet keine Anwendung.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.