Category Image
Gesetze

ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZDG – Zivildienstgesetz



§ 82 ZDG, Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008

Auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. 7. 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 16 Absatz 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.