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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 39 ZPO, Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

1 Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. 2 Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.


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