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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 84 ZPO, Mehrere Prozessbevollmächtigte

1 Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. 2 Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.


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