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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 540 ZPO, Inhalt des Berufungsurteils

(1)1 Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

  • 1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
  • 2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
2 Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, § 313b gelten entsprechend.


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