Category Image
Gesetze

ZPO – Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung (ZPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZPO – Zivilprozessordnung



§ 568 ZPO, Originärer Einzelrichter

1 Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2 Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung, wenn

  • 1.die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
  • 2.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
3 Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.