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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1056 ZPO, Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.

(2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn

  • 1.der Kläger
    • a)es versäumt, seine Klage nach § 1046 Absatz 1 einzureichen und kein Fall des § 1048 Absatz 4 vorliegt, oder
    • b)seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
  • 2.die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder
  • 3.die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.

(3) Vorbehaltlich des § 1057 Absatz 2 und der §§ 1058, § 1059 Absatz 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.


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