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Verordnungen

CoronaImpfV – Coronavirus-Impfverordnung

Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV)
Sozialversicherungsrecht
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CoronaImpfV – Coronavirus-Impfverordnung



§ 12 CoronaImpfV, Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln

(1)1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem BMG unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 11, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 eine Aufstellung der an die Länder, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Rechenzentren, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und an die Kassenärztliche Bundesvereinigung gezahlten Beträge abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 1 Satz 8, Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 4. 2 Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1.

Satz 1 geändert durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1) und V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024).

(2)1 Ergänzend zu Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung dem BMG

  • 1.unter Berücksichtigung der Quartalsabrechnung für das erste Quartal 2021 den Gesamtbetrag der Zahlungen, die es nach § 11 Absatz 1 Satz 3 CoronaImpfV vom 18. 12. 2020 (BAnz AT 21. 12. 2020 V3), vom 8. 2. 2021 (BAnz AT 8. 2. 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. 3. 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, und vom 10. 3. 2021 (BAnz AT 11. 3. 2021 V1) und nach § 14 Absatz 1 Satz 3 CoronaImpfV vom 31. 3. 2021 (BAnz AT 1. 4. 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. 4. 2021 (BAnz AT 30. 4. 2021 V5) geändert worden ist, an die Länder gezahlt hat, abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 1 Satz 8,
  • 2.den nach § 11 Absatz 3 Satz 3 CoronaImpfV vom 10. 3. 2021 (BAnz AT 11. 3. 2021 V1) an die Kassenärztliche Bundesvereinigung gezahlten Betrag, abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 3 Satz 4.
2 Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der in Satz 1 genannten Beträge. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann für den Zweck der Übermittlung nach Satz 1 die Verfahrensbestimmung nach § 11 Absatz 4 anpassen.

Absatz 3 gestrichen durch V vom 16. 12. 2021 (BAnz. AT 17. 12. 2021 V1).


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