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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 3 DEÜV, Zu meldender Personenkreis

1 Meldungen sind zu erstatten für

  • 1.Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
  • 2.Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
  • 3.geringfügig Beschäftigte,
  • 4.Leiharbeitnehmer,
  • 5.Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II,
  • Nummer 5 geändert durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328)rs="2024-01-01".

  • 6.Wehr- und Zivildienstleistende.
2 Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften zahlt.

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