DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 21 DEÜV, Zulassungsbescheid
1 Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2 Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3 Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4 Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 4 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
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