Category Image
Verordnungen

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 31 DEÜV, Sonderregelungen

§ 31 neugefasst durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).

(1)1 Für die Meldungen der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für Meldungen der nach § 129 Absatz 1 Nummer 5 SGB VI genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. 2 Die Meldungen enthalten zusätzliche Angaben für die knappschaftliche Rentenversicherung oder über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen. 3 Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 SGB IV und § 22.

Satz 3 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(2) Die Betriebsnummer für Meldepflichtige, die Versicherte nach Absatz 1 zu melden haben, wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vergeben.

Absätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

Zu § 31 siehe Ziff. V.1..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.