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KfzHV – Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)
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KfzHV – Kraftfahrzeughilfe-Verordnung



§ 2 KfzHV, Leistungen

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen

  • 1.zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
  • 2.für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
  • 3.zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.


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