§ 16 KHSFV, Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln
§ 16 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394).
(1)1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, soweit einer der in § 15 Absatz 2 genannten Sachverhalte eingetreten ist. 2 Bei länderübergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem beteiligten Land geltend zu machen, bei dem der die Rückforderung begründende Sachverhalt eingetreten ist. 3 Im Übrigen gilt § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(2) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt § 9 entsprechend.
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