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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 28 PflAPrV, Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung

(1)1 Die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 PflBG befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 in Verb. mit § 61 Absatz 1 PflBG zur Pflege von alten Menschen. 2 Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 4 konkretisiert.

(2)1 Die Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel sind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in Bereichen der Versorgung von alten Menschen durchzuführen. 2 Der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 PflBG erfolgt in der gerontopsychiatrischen Versorgung. 3 Der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsplan ist, soweit erforderlich, anzupassen.

(3)1 Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die auf der Grundlage von § 5 in Verb. mit § 61 Absatz 1 PflBG in Anlage 4 aufgeführten Kompetenzen. 2 Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen im Bereich der Pflege alter Menschen tätig sein.


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